Der Fall Neugass

Aufgrund der intensiven Recherchen ließ sich der 1939 getätigte Erwerb von acht Ölgemälden aus dem Besitz des Bad Homburger Sammlers Rudolf Neugass aus verschiedenen Aktenteilen rekonstruieren: „Ich erhalte soeben die Nachricht, dass bei zwei mir bekannten Juden in Homburg und Dresden, 8 Oelbilder von der Gestapo beschlagnahmt worden sind. Deshalb werde ich wohl in der nächsten Woche nach H. u. D. fahren müssen“ hielt Conrad „N. B.“ im Brief vom 25. November 1938 an Vorstandsmitglied Walther Lampe fest. Tatsächlich existiert ein Beleg über den Verkauf von acht Ölbildern, quittiert von „Rudolf Israel Neugass“ am 6. Februar 1939.

Originalbeleg zum Gemäldeankauf von Rudolf Neugass, Bad Homburg v. d. H., vom 6. Februar 1939
Die Spur zu dieser Quittung führte über den Ortsnamen Bad Homburg v. d.H., da der Nachname Neugass für uns zunächst nicht zu entziffern war. Weiteren Aufschluss lieferte schließlich eine Akte Hafner- Neugass Bad Homburg: Rechtsanwalt Hafner vertrat in einem vor dem Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Frankfurt am Main anhängigen Rückerstattungsverfahren „die Interessen der Erben des zuletzt in Bad Homburg v. d. Höhe … wohnhaft gewesenen, am 18. 11. 1942 in Theresienstadt verstorbenen Rudolf Neugass“, so im Brief vom 24. Oktober 1951. Neugass habe eine größere Spezialsammlung von Originalwerken von Wilhelm Busch besessen, die wegen ihres hohen Kunstwertes „aus kulturellen Gründen gesichert“ worden seien. So bitte er um Mitteilung, ob dem Museum „in der Zeit von November 1938 bis 1945 Originalwerke von Wilhelm Busch zugegangen“ sind.

Conrad antwortete, dass man in dem angegebenen Zeitraum etwa 120 Zeichnungen und Ölbilder von Wilhelm Busch erworben habe – jedoch „aus Privat- und Händlerkreisen, nicht aber von Staatl. Stellen, die vermuten lassen, dass die Originale aus nichtarischem Besitz stammen.“ Weiter bat Conrad um nähere Angaben zu den Bildern, um zu „prüfen, ob das eine oder andere davon in unseren Besitz gelangt ist.“ – Dr. Hafner dankte am 8. November 1951 für die Auskunft und kündigte an, auf die Angelegenheit zurückzukommen.

Erst zwei Jahre später, am 17. Oktober 1953, meldete sich Hafner erneut und teilte mit, dass nach „den mir vorliegenden Angaben … Ihr Direktor Conrad im Jahre 1938 bzw. Anfang 1939 Herrn Rudolf Neugass in … Bad Homburg … aufgesucht und dabei einige Ölbilder von Wilhelm Busch … angekauft“ hat. „Auf die Wilhelm Busch Sammlung des Herren Rudolf Neugass wurde Herr Conrad durch den Frankfurter Antiquitätenhändler Fach aufmerksam gemacht. Es handelt sich hierbei u. a. um drei kleine Ölgemälde im Größe von etwa 25 x 30 cm …“ Hafner bat um nochmalige Prüfung der Angelegenheit „und darum, ihm … eine Auskunft Ihrer seinerzeitigen Bankverbindung darüber zu übersenden, ob und in welcher Höhe in der fraglichen Zeit eine Zahlung zu Gunsten des Herren Rudolf Neugass geleistet worden ist.“

Die kurze Antwort vom 28. Oktober 1953: Direktor Conrad befinde sich auf einer größeren Reise; man bitte um Geduld. Am 25. November 1953 brachte sich Hafner mit einer Fristsetzung in Erinnerung, wiederum erfolgte keine Reaktion. So wandte sich Hafner mit Schreiben vom 17. Dezember 1953 an das Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Frankfurt am Main mit der Bitte, das Amt möge die Busch-Gesellschaft „als infrage kommenden Rückerstattungspflichtigen“ um Erteilung der erbetenen Auskunft ersuchen. So schickte das Amt am 30. März 1954 die Kopie der Anmeldung des Rückerstattungsanspruches der Erben von Rudolf Neugass mit dem Hinweis, innerhalb der Erklärungsfrist von zwei Monaten Widerspruch zu erheben, sollte man den Rückerstattungsanspruch nicht für gerechtfertigt halten.

Der Vorgang wurde vermutlich an das Rechtsamt der Hauptstadt Hannover weitergereicht, das mit Schreiben vom 25. August 1956 die „Vorgänge über das Rückerstattungsverfahren“ zurückreichte: „Da das Rechtsamt mit dieser Angelegenheit nicht mehr weiter befasst wurde, dürfen wir annehmen, dass sich die Sache von selbst erledigt hat.“4

4 Wir werden diesem von Monika Herlt recherchierten Erwerb, der offensichtlich aus beschlagnahmtem Besitz vorgenommen wurde, weiter nachgehen, obwohl zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar ist, um welche Bilder es sich handelt. Im Inventarbuch findet sich kein Eintrag, der dem Erwerb zuzuordnen ist.