Wallmoden-Palais

Satzung der Wilhelm-Busch-Gesellschaft e. V. Hannover

§ 1

Zweck und Aufgaben

1.    Die Wilhelm-Busch-Gesellschaft e.V., gegründet am 24. 6. 1930, mit Sitz in Hannover, ist ein gemeinnütziger, rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

2.    Ihr Zweck ist die grenzübergreifende Förderung der Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.

3.    Diesem Zweck dient sie insbesondere durch:

a)    den Betrieb und die Unterhaltung des Museums Wilhelm Busch – Deutsches Museum für Karikatur und Zeichenkunst und darin

- das Sammeln, Bewahren und Ausstellen der Werke Wilhelm Buschs

- die Unterhaltung des Wilhelm-Busch-Archivs

- die Forschung zu Persönlichkeit und Nachlass Wilhelm Buschs

- das Sammeln, Bewahren und Ausstellen von Karikatur und kritischer Grafik aus
    aller Welt als anerkanntem Zweig der bildenden Kunst

- die Forschung zu Themen bezogen auf die Sammlung »Karikatur und kritische
               Grafik«

- die Unterhaltung und den Ausbau der Fachbibliothek

       b)  die Förderung der Wilhelm-Busch-Gedenkstätten in Wiedensahl, Mechtshausen,

    Ebergötzen, Lüthorst und Hattorf

c)   die Veröffentlichung originalgetreuer Wiedergaben von Werken aus den Sammlungen »Wilhelm Busch« und »Karikatur und kritische Grafik«

d)   die Herausgabe von Jahrbüchern, Katalogen und sonstigen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufgaben

e)    die Durchführung von Vorträgen und anderen Veranstaltungen, die dem Zweck nach § 1 Abs. 1, 2 und 3 dienen

f)     die Unterstützung der »Stiftung Wilhelm-Busch-Museum«.

 

§ 2

Finanzierung und Mittelverwendung

1.    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie erhebt Beiträge und wirbt um Spenden.

2.    Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 4

Mitgliedschaft

1.     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person durch Beitrittserklärung und Zahlung eines Jahresbeitrags werden.

2.    Die Mitglieder haben in der Regel freien Eintritt zum Museum Wilhelm Busch und zu den unter § 1, Art. 3b aufgeführten Wilhelm-Busch-Gedenkstätten; bei dem Besuch von Sonderausstellungen und Sonderveranstaltungen werden sie begünstigt. Sie erhalten kostenlos die Mitteilungen der Wilhelm-Busch-Gesellschaft. Ehepaare mit ermäßigtem Beitrag erhalten nur ein Exemplar. Jedem Mitglied wird die Satzung und eine Mitgliedskarte zugestellt.

3.    Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung, die ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres bei der Gesellschaft eingehen muss.

4.    Zahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Gegenwert von zwei Jahresbeiträgen nicht, kann es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt dann, wenn in der Person eines Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.

 § 5

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6

Mitgliederversammlungen

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Regelmäßige Punkte der Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung sind der Jahres- und der Kassenbericht.

2.    Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung der Mitglieder ergehen.

3.    Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung eines Dritten ist unzulässig.

Es wird offen abgestimmt. Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder es beantragt, findet die Abstimmung schriftlich und geheim statt.

4.    Über die Mitgliederversammlungen hat die Geschäftsführung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner Stellvertretung sowie von der Geschäftsführung zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zuzustellen. 

5.      Die Mitgliederversammlung

a)      wählt alle drei Jahre die Mitglieder des Vorstandes

b)     wählt die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer für das kommende Rechnungsjahr

c)     setzt die Beiträge für das nächste Rechnungsjahr fest, die innerhalb des ersten Jahresviertels fällig sind

d)    nimmt den Jahres- und Kassenbericht zur Kenntnis, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und stellt den Jahresabschluss fest

e)    beschließt mit mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder über Satzungsänderungen und -  ergänzungen.

6.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder dann statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Für die Einladung gilt § 6 Ziff. 2 (Ausnahme § 12).

 § 7

Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter, der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter und bis zu sechs beisitzenden Vorstandsmitgliedern. Er arbeitet ehrenamtlich.

2.    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in offener Wahl auf drei Jahre gewählt. Wenn mindestens ein Drittel der Anwesenden es beantragt, wird schriftlich gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Wilhelm-Busch-gesellschaft gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

3.    Die Wahl der oder des Vorsitzenden leitet das älteste anwesende und dazu bereite Mitglied, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet die oder der zuvor gewählte Vorsitzende.

4.    Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zur neuen Vorstandswahl, evtl. auch über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus, weiter.

5.    Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während der Wahlzeit aus, ergänzt die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand bis zum Ablauf der Wahlzeit.

6.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die oder der Vorsitzende sowie die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter und die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein rechtsgeschäftlich. Das gilt auch für die gerichtliche Vertretung.

7.    Die oder der Vorsitzende oder, falls sie oder er verhindert ist, die Stellvertretung, lädt zu den Mitgliederversammlungen und zu den nach Bedarf stattfindenden Vorstandssitzungen ein. Der oder dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung obliegt die Leitung der Mitgliederversammlungen.

8.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er stimmt offen ab. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Er kann auch schriftlich im Umlaufverfahren entscheiden.

9.    Über das Ergebnis ist eine Beschlussniederschrift anzufertigen.

 § 8

Beirat

Der Vorstand kann Mitglieder in einen Beirat beru-fen. Dieser steht ihm mit Rat und Tat zur Seite.

 

§ 9

Rechnungsprüfung

1.    Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr gewählt. Sie oder er kann wiedergewählt werden.

2.    Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer prüft die Kassenbestände und Kontenstände und die satzungs- und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens. Von Beanstandungen unterrichtet sie oder er den Vorstand. Sie oder er erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht.

 § 10

Geschäftsführung

1.    Der Vorstand bestellt zur Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft die Geschäftsführung. Diese besteht aus einer hauptamtlichen Geschäftsführerin oder einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Sie oder er ist zugleich Direktorin oder Direktor des Museums Wilhelm Busch – Deutsches Museum für Karikatur und Zeichenkunst.

Bei Bedarf bestellt der Vorstand außerdem eine hauptamtliche stellvertretende Geschäftsführerin oder einen stellvertretenden Geschäftsführer.

Sie oder er ist zugleich stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Museums Wilhelm Busch – Deutsches Museum für Karikatur und Zeichenkunst.

Beide sind an die Satzung und an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

2.   Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen die laufenden Geschäfte der Wilhelm-Busch-Gesellschaft wahr und leiten das Museums Wilhelm Busch – Deutsches Museum für Karikatur und Zeichenkunst. Sie haben sich untereinander abzustimmen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Stimme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

3.    Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

a)    die wissenschaftliche Bearbeitung des Archivs und der Sammlungen

b)    die Herausgabe der Mitteilungen der Wilhelm-Busch-Gesellschaft und der sonstigen Veröffentlichungen

c)     die Vorbereitung und Durchführung der Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen

d)     die Auswahl und Anleitung notwendiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsführung im Zusammenwirken mit dem Vorstand.

4.     Die Geschäftsführung hält die oder den Vorsitzenden über die Angelegenheiten der Gesellschaft auf dem Laufenden. Diese oder dieser unterrichtet den Vorstand über Ereignisse von Bedeutung.

 

 § 11

Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen der Wilhelm-Busch-Gesellschaft oder um die Gesellschaft selbst verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 § 12

Auflösung

Die Wilhelm-Busch-Gesellschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss von ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder eine schriftliche Einladung mit entsprechender Tagesordnung ergehen.

 § 13

Verbleib des Vermögens

Bei Auflösung der Gesellschaft oder dem Wegfall ihres satzungsgemäßen Zwecks fällt ihr Vermögen an die Landeshauptstadt Hannover mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass sie das Museum Wilhelm Busch – Deutsches Museum für Karikatur und Zeichenkunst – weiterführt.

Stand:

Juli 2019, letzte Änderung: 25.06.2011